der von ihnen als mittelgradige depressive Episode gewerteten psychischen Symptomatik – ohne Weiteres als nachvollziehbar. Zudem kann in einer solchen Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes infolge eines Renten(vor)entscheides gemäss Rechtsprechung keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden, weil ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlieren würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). -7-