6. Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs am 6. Februar 2019 (VB 119) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat (vgl. dazu insbesondere VB 266.1 S. 11 und VB 299 S. 3). Dessen Rentenanspruch ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. E. 3. hiervor; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).