2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 16. Juni 2022 fachärztlich umfassend untersucht, und die Gutachter verfassten ihre Beurteilung in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 266.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 266.3 S. 3; 266.4 S. 2 f.; 266.5 S. 3). Es wurde ferner am 4. April 2022 eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 266.5 S. 7, 14). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.