In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 21. August 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für Tätigkeiten, die die beeinträchtigte Frustrationstoleranz berücksichtigten und die keine Arbeiten unter Zeitdruck, keine Arbeiten mit dem Erfordernis von Umstellungsfähigkeit, kein Heben und Tragen von schweren Lasten, keine Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine kniende oder hockende Tätigkeit und kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten beinhalteten, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 266.1 S. 9 f.).