Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 266.1 S. 8). Beim Beschwerdeführer bestünden eine verminderte Belastungsfähigkeit der rechten Schulter nach mehreren Operationen ab dem Jahr 2018 und der Lendenwirbelsäule (LWS) nach Implantation eines Rückenmarkstimulators im Jahr 2021 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (VB 266.1 S. 9). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 21. August 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr.