Vernehmlassung S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, aufgrund seiner physischen und psychischen Beeinträchtigungen sei er auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde S. 1 f.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 309) zu Recht verneint hat.