1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 16 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 309 S. 1 f.; Vernehmlassung S. 2).