2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2023 und die Zusprache einer Rente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.