6.3. Zusammenfassend lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100;