2019, S. 247 f.). Im Übrigen würden akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-Kodierung keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015), weshalb auch die Auswirkungen der Persönlichkeitsstruktur auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig geklärt sind.