Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (vgl. VB 102 S. 46). In der bisherigen Tätigkeit als Spitalreinigerin war die Beschwerdeführerin jedoch mittelschweren bis grossen geistigen Anforderungen und Belastungen ausgesetzt (vgl. Fragebogen der Arbeitgeberin vom 20. September 2017; -7-