Rein aus somatischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin unter der Annahme eines maximal mittelschweren Belastungsprofils, für die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und für alle anderen angepassten Tätigkeiten, mit Ausnahme der perioperativen Zeitpunkte nach Schilddrüsen- und Gallenblasen-Ope- ration, zu keiner Zeit längerfristig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes sei bezüglich des Verlaufs davon auszugehen, dass sich nach der Schilddrüsenoperation (2016) eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die die Arbeitsfähigkeit zunehmend eingeschränkt habe.