Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Insgesamt seien die Einschränkungen als mittelgradig einzuschätzen. Aus konsensualer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht oberhalb der Horizontalen eingesetzt werden müsse und bei denen die Beschwerdeführerin nicht schwere Lasten hebe, trage oder bewegen müsse, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum ergebe sich dabei aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes.