Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 102 S. 7). Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperliche Schwerarbeiten aufgrund der Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates eingeschränkt. Es würden Einschränkungen im Bereich des nicht dominanten linken Armes bestehen. Arbeitstätigkeiten über den Schulterhorizontalen seien im Bereich des linken Armes nicht mehr möglich. Darüber hinaus würden aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen bestehen.