"Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 13. Januar 2023 betreffend kein Anspruch auf eine Invalidenrente aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht, mit Wirkung ab spätestens dem 1. März 2018 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;". Zudem stellte sie folgende verfahrensrechtlichen Anträge: