Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.87 / aw / sc Art. 107 Urteil vom 8. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene, zuletzt im Teilpensum als Reinigungsmitarbeiterin (Spitalreinigung) tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. September 2017 unter Hinweis auf Beschwerden nach einer Schilddrü- senoperation sowie Kropf bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2018 ei- nen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach mehrmaliger Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste sie eine po- lydisziplinäre Begutachtung bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim-Gutachten vom 5. Mai 2021). Zudem liess sie eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Bericht vom 12. Oktober 2021). Mit Vorbe- scheid vom 13. Oktober 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abwei- sung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobe- nen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern Rück- fragen, welche diese am 6. April 2022 beantworteten, und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD sowie dem Abklärungsdienst. In der Folge ver- neinte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: "Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar- gau, IV-Stelle, vom 13. Januar 2023 betreffend kein Anspruch auf eine Invalidenrente aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht, mit Wirkung ab spätestens dem 1. März 2018 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin;". Zudem stellte sie folgende verfahrensrechtlichen Anträge: "1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;". -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einge- räumt. Diese liess sich nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zwei- ten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchfüh- rung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Par- teien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdefüh- rerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 7. März 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszu- gehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 131) zu Recht verneint hat. -4- 3. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderung- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly- disziplinäre asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 (VB 102) sowie die Stellung- nahme der Gutachter vom 6. April 2022 (VB 119). Das asim-Gutachten ver- eint eine internistische, eine psychiatrische, eine neurologische und eine rheumatologische Beurteilung und enthält folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 102 S. 7): "1. Mittelgradige depressive Episode bei V.a. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) 3. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) 4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicheren, ängstlichen und de- pendenten Anteilen (ICD-10 F61.1) 5. Periarthropathische Schulterbeschwerden links mit Impingement 6. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit (vgl. VB 102 S. 7). Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperliche Schwerarbeiten aufgrund der Minderbelastbarkeit des Be- wegungsapparates eingeschränkt. Es würden Einschränkungen im Bereich des nicht dominanten linken Armes bestehen. Arbeitstätigkeiten über den Schulterhorizontalen seien im Bereich des linken Armes nicht mehr mög- lich. Darüber hinaus würden aus somatischer Sicht keine wesentlichen Ein- schränkungen bestehen. Im Vordergrund bezüglich der Funktionsstörun- gen stehe das psychiatrische Krankheitsbild aufgrund der affektiven Er- krankung und der Schmerzverarbeitungsstörungen, aggraviert durch die Persönlichkeitsakzentuierung würden Einschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen bestehen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, -5- Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Insgesamt seien die Ein- schränkungen als mittelgradig einzuschätzen. Aus konsensualer Sicht be- stehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen körperlich leich- ten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht oberhalb der Horizontalen eingesetzt werden müsse und bei denen die Beschwer- deführerin nicht schwere Lasten hebe, trage oder bewegen müsse, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum ergebe sich dabei aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes. Rein aus somatischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin unter der Annahme eines maximal mittelschweren Belastungsprofils, für die Tätigkeit als Reinigungs- mitarbeiterin und für alle anderen angepassten Tätigkeiten, mit Ausnahme der perioperativen Zeitpunkte nach Schilddrüsen- und Gallenblasen-Ope- ration, zu keiner Zeit längerfristig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen. Hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes sei bezüglich des Verlaufs davon auszugehen, dass sich nach der Schilddrüsenoperation (2016) eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die die Arbeitsfähig- keit zunehmend eingeschränkt habe. In der Zusammenschau der Befunde könne konstatiert werden, dass schon seit Jahren eine reduzierte Arbeits- fähigkeit bestehe. Mindestens seit Ende 2016 bestehe eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit (VB 102 S. 8 f.). 4.2. Mit Stellungnahme vom 6. April 2022 gingen die Gutachter im Wesentli- chen davon aus, dass seit Ende 2016 die Arbeitsfähigkeit um 50 % einge- schränkt sei. Die im psychiatrischen Teilgutachten unter Punkt 8.3 er- wähnte schrittweise Wiedereingliederung sei zu präzisieren und es sei fest- zuhalten, dass es sinnvoll erscheine, dass die Beschwerdeführerin zu- nächst in einem 20 – 30%igen Pensum einzusetzen und dann im zeitlichen Verlauf das Arbeitspensum schrittweise auf maximal 50 % zu erhöhen sei. Unter Berücksichtigung dieser Präzisierung sei auch die im Arztbericht vom 15. Februar 2021 durch Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie (VB 99 S. 4), postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % wenig dis- krepant zur Einschätzung der Gutachter. Ein Pensum von 50 % erscheine konsensual gesehen jedoch perspektivisch bei gutem Verlauf erreichbar (VB 119 S. 2 f.). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -6- 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 6. 6.1. In der Stellungnahme vom 6. April 2022 gaben die asim-Gutachter an, es sei von einer 20 - 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche schritt- weise auf maximal 50 % zu erhöhen sei (VB 119 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu wurde im asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 noch festgehalten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens Ende 2016 (VB 102 S. 8 f.). Im Weiteren wurde nicht schlüssig dargelegt, für welche Zeiträume nun von einer 20 - 30%igen und ab wann von einer 50%igen Arbeitsfähig- keit auszugehen sei. Soweit die Gutachter bezüglich der 20 - 30%igen Ar- beitsfähigkeit auf den Bericht vom 15. Februar 2021 verweisen (vgl. VB 119 S. 3), ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Gutachter - Dr. med. C. im Bericht vom 15. Februar 2021 keine eigene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornahm, sondern lediglich in der psychischen Anamnese ausführte, dass im Jahr 2018 der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit zu 30 % attestiert habe (vgl. VB 99 S. 4). Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die vom asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 abweichende Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit lässt sich der Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht entneh- men. 6.2. Im Übrigen bleibt unklar, weshalb die psychiatrische Gutachterin bei den psychiatrischen Befunden keinerlei Auffälligkeiten respektive Einschrän- kungen der Konzentration feststellte (VB 102 S. 43) und in Abweichung dazu im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung festhielt, die Beschwerdeführerin sei insgesamt (unter anderem) in ihrer Konzentration deutlich eingeschränkt, was sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit nieder- schlage (VB 102 S. 45). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt die psychiatrische Gutachterin sodann fest, durch die affektive Störung so- wie chronische Schmerzen sei diese in ihrem Funktionsniveau und ihrer Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (vgl. VB 102 S. 46). In der bis- herigen Tätigkeit als Spitalreinigerin war die Beschwerdeführerin jedoch mittelschweren bis grossen geistigen Anforderungen und Belastungen aus- gesetzt (vgl. Fragebogen der Arbeitgeberin vom 20. September 2017; -7- VB 9.1 S. 3). Weshalb daher in einer entsprechend angepassten Tätigkeit eine ebenso hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen solle (vgl. VB 102 S. 46), wurde von der psychiatrischen Gutachterin nicht ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schliesslich wurde im psychiatrischen Gut- achten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit "Akzentuierte Per- sönlichkeitszüge mit unsicheren, ängstlichen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61.1)" festgestellt. Diese Diagnose stimmt jedoch nicht mit der angegebenen ICD-10-Klassifikation überein, denn die Klassifikation ICD- 10: F61.1 umfasst nämlich "störende Persönlichkeitsstörungen" und sieht zudem akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10: Z73.1 als Aus- schlussdiagnose vor (vgl. DILLING/FREYBERGER; Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 247 f.). Im Übrigen würden akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-Kodierung keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015), weshalb auch die Auswirkungen der Persönlichkeitsstruktur auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig geklärt sind. 6.3. Zusammenfassend lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Un- tersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Da- bei ist insbesondere abzuklären, für welche Zeiträume in der bisherigen sowie angepassten Tätigkeit von welcher Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsun- fähigkeit auszugehen ist. Nach Durchführung der weiteren Abklärungen ist allenfalls eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Anschlies- send hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 13. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8- 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Ja- nuar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres -9- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Walder