gisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zur Diskussion stehe (vgl. VB 283 S. 3). Damit ist die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. C. nicht ausreichend begründet, womit seine Beurteilung den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme nicht genügt (vgl. E. 6 hiervor).