7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Wenn nun keine Überkopfarbeit mehr möglich sei und nicht mehr mittelschwere, sondern neu nur noch leichte Tätigkeiten möglich seien, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der massiven Einschränkungen vollständig arbeits- und leistungsfähig sein soll. Zudem habe es RAD-Arzt Dr. med. C. unterlassen, sich zu den an der Wirbelsäule eingetretenen Gesundheitsverschlechterungen zu äussern (vgl. Beschwerde S. 10).