5.2. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte hielt RAD-Arzt Dr. med. C. am 10. Februar 2022 fest, anhand der vorliegenden Akten seien körperlich belastende Tätigkeiten aufgrund einer andauernd eingeschränkten Wirbelsäulen-Belastbarkeit bereits seit 1999 andauernd ungünstig. Zur Diskussion stehe erneut die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten aus rheumatologisch-or- thopädischer Sicht. Diesbezüglich bestehe postoperativ noch ein instabiler Zustand. Es seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (VB 272 S. 3).