Nicht geeignet seien Wechselschichten, Tätigkeiten, die häufiges Bücken oder Knien erforderten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten oder Leitern oder unter Witterungseinwirkung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe (vgl. VB 133.1 S. 5) bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weil diese Tätigkeit nicht vollends dem Belastungsprofil entspreche. In einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 133.1 S. 22).