4. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass der massgebliche Vergleichszeitpunkt die rechtskräftige Verfügung vom 8. Juni 2017 (VB 175) bildet. Dieser lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 16. September 2016 (VB 133) zugrunde. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie untersucht und beurteilt, wobei im interdisziplinären Konsens folgende Diagnosen gestellt wurden (VB 133.1 S. 21): "1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)