2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 286) zu Recht abgewiesen hat.