1.4. Zwischenzeitlich hatte sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2020 abermals zum Leistungsbezug angemeldet. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. August 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem diese dagegen Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem -3- RAD und wies anschliessend das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2023 ab.