1.3. Auf die Neuanmeldung vom 9. Juli 2018 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 nicht ein, was sowohl vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.52 vom 28. August 2019 als auch vom Bundesgericht mit Urteil 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 bestätigt wurde. Auf die inzwischen eingereichte Anmeldung vom 2. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2020 ebenfalls nicht ein.