1.2. Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Sommer 2016 durch die SMAB AG, Bern, bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am 16. September 2016 erstattete Gutachten verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2017 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Juli 2017. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 Beschwerde, welche das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.582 vom 13. Dezember 2017 abwies. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.