validitätsgrad im Erwerbsbereich von 32 % [40 % x 80 %]) resultieren würde, was unter Addition der gewichteten Einschränkung im Aufgabenbereich von 6 % (30 % x 20 %) einen nach wie vor rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 38 % ergäbe. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.