Die Gutachter haben der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von maximal 30 % attestiert (VB 47/9), sodass für den Aufgabenbereich – entgegen der angefochtenen Verfügung – eine entsprechende Einschränkung anzunehmen ist. Wie es sich mit dem beantragten Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann jedoch ebenso offenbleiben wie die gerügte Berechnung der Arbeitsfähigkeit, da auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin (offensichtlich unzutreffend) berechneten Arbeitsfähigkeit von 66.7 % und eines Abzugs in der geforderten Höhe von 10 % eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % (bzw. ein gewichteter In-