Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor, sodass eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % resultierte. Auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung, sodass sie letztlich einen Invaliditätsgrad von 24 % (80 % x 30 %) errechnete (VB 59/2 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet hinsichtlich des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), dass die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit falsch berechnet worden sei (Beschwerde Ziff. 10) und ihr auf das Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 19).