6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Im Erwerbsbereich bemass sie Validen- und Invalideneinkommen anhand des Totalwerts der Frauen des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020. -8-