5.5. Zusammenfassend kann demnach auf das ABI-Gutachten abgestellt werden, weshalb sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist und sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist demnach seit Juni 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (bei einer Präsenz von 6-8 Stunden täglich) auszugehen.