Der Einschätzung des Behandlers könne zudem insoweit nicht gefolgt werden, als dieser bei Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gedächtnis-, Konzentrations-, schweren Schlafund Antriebsstörungen dennoch auf eine nicht beeinträchtigte Fahreignung schloss; eine solche sei bei der beschriebenen Ausprägung der Symptome ausgeschlossen (VB 47/30). Aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten.