Für das Vorliegen der Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich in der Untersuchung keine Anhaltspunkte gezeigt, wobei entsprechende Symptome ohnehin innert eines halben Jahres nach dem entsprechenden Trauma hätten auftreten müssen, was vorliegend nicht zutreffe. Des Weiteren betonte der Gutachter die Entwicklung einer depressiven Symptomatik aufgrund (invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlicher [vgl. dazu etwa BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303]) psychosozialer Belastungsfaktoren.