sion; eine ausgeprägte depressive Symptomatik sei jedoch nicht zu erheben gewesen. Für das Vorliegen der Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich in der Untersuchung keine Anhaltspunkte gezeigt, wobei entsprechende Symptome ohnehin innert eines halben Jahres nach dem entsprechenden Trauma hätten auftreten müssen, was vorliegend nicht zutreffe.