pieoptionen seien ihr jedoch vollumfänglich zumutbar (VB 47/33). 5.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. November 2021 (recte: 10. Dezember 2021) auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. 12), erweist sich als aktenwidrig. Der psychiatrische Gutachter führte dazu aus, er folge der Diagnosestellung einer chronifizierten Erschöpfungsdepres- -7-