Nach der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht jedoch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (VB 47/10). Der Erfolg der beschriebenen therapeutischen Massnahme wurde somit offensichtlich nicht vorweggenommen. Die bisherige Inanspruchnahme von Behandlungsoptionen durfte und musste indes vom psychiatrischen Gutachter gewürdigt und in dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden. Die Aussage, die Gutachter gingen davon aus, die Beschwerdeführerin könne keine regelmässige Therapie wahrnehmen (Beschwerde Ziff. 17), ist unzutreffend. Sie hielten lediglich fest, die Beschwerdeführerin sehe sich dazu subjektiv nicht in der Lage; die Thera-