Die Nichtwahrnehmung der Therapietermine ist dabei nach gutachterlicher Feststellung primär auf die erhebliche Selbstlimitation zurückzuführen (VB 47/31,33). Zwecks Erlangung einer Tagesstruktur und Erlernung von Schmerzbewältigungsstrategien empfahl der Gutachter die Einleitung einer stationären psychiatrischen Behandlung mit Schwerpunkt auf psychosomatische Erkrankungen. Prognostisch könne dann nach rund zwei Jahren mit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden (VB 47/10). Nach der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht jedoch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (VB 47/10).