Zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik habe sie sich trotz viermaliger Vorstellung auf dem Notfall nicht entscheiden können, da sie nicht mit anderen Leuten zusammen sein könne (VB 47/28). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter erhebliche selbstlimitierende Tendenzen, eine finanziell und beruflich schwierige psychosoziale Situation und eine schlechte Therapiecompliance mit sekundärem Krankheitsgewinn fest. Die Nichtwahrnehmung der Therapietermine ist dabei nach gutachterlicher Feststellung primär auf die erhebliche Selbstlimitation zurückzuführen (VB 47/31,33).