Die Beschwerdeführerin hatte sich für rund zwei Jahre in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit lediglich sehr unregelmässig stattfindenden Terminen (alle 3-4 Wochen) befunden, da es ihr "nicht immer gelungen" sei, rechtzeitig und regelmässig die Termine wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sie sich nicht in (psychiatrischer) Behandlung befunden (VB 47/28 f.). Das verordnete Escitalopram nehme sie nicht wie vorgesehen und sehr unregelmässig ein (VB 47/28, 31). Zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik habe sie sich trotz viermaliger Vorstellung auf dem Notfall nicht entscheiden können, da sie nicht mit anderen Leuten zusammen sein könne (VB 47/28).