5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der psychiatrische Gutachter habe einen Therapieerfolg der Beschwerdeführerin bereits vorweggenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand verschiedener Indikatoren wie u.a. anhand des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs bzw. -resistenz sowie des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdrucks zu beurteilen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297).