Die Beschwerdeführerin ist ferner im Besitze eines Autos (vgl. VB 60/38), welches sie auch für die Anreise zur Begutachtung verwendete (VB 47/21); ihre Fahrtauglichkeit ist nicht eingeschränkt (VB 24/4) und sie fühlt sich ohnehin ausserstande, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (VB 13/4).