Entsprechend findet sich dies auch nicht in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (VB 47/10). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bewältigung des Arbeitswegs grundsätzlich keine Frage der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.4). Im Übrigen ist angesichts der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gutachter zu sämtlichen hypothetischen Verkehrsmitteln und Wegdauern hätten äussern sollen. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Besitze eines Autos (vgl. VB 60/38), welches sie auch für die Anreise zur Begutachtung verwendete (VB 47/21);