Zwar macht der psychiatrische Gutachter Ausführungen betreffend eine geringere Leistungseinschränkung für Tätigkeiten von zu Hause aus (VB 47/32); aus der Formulierung, wonach auch von zu Hause ausgeübte Tätigkeiten in Frage kämen, ergibt sich indes zweifellos, dass eine solche gerade keine unabdingbare Voraussetzung an das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit bildet. Entsprechend findet sich dies auch nicht in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (VB 47/10).