5.2. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (VB 47/33). Aus psychiatrischer Sicht wurde das Zumutbarkeitsprofil wie folgt definiert: "Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sollte es der Explorandin ermöglichen, einem gegebenenfalls erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können und sich die Arbeitszeiten in einem angemessenen Ausmass flexibel zu gestalten. Denkbar wären auch Tätigkeiten, welche von daheim ausgeübt werden können" (VB 47/32). Zwar macht der psychiatrische Gutachter Ausführungen betreffend eine geringere Leistungseinschränkung für Tätigkeiten von zu Hause aus (VB 47/32);