Zudem gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst ab Begutachtung, es fehle an einer Begründung für eine retrospektive Annahme dieser Beurteilung sowie eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters (Beschwerde Ziff. 12, 14). Ferner nähmen die Gutachter einen Therapieerfolg vorneweg, obwohl sie "die in ihrer Krankheit begründete schlechte Compliance der Beschwerdeführerin bei der funktionellen Leistungsfähigkeit diskutieren und berücksichtigen" hätten müssen (Beschwerde Ziff. 17 f.).