2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht (VB 47/21, 28 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 47/14 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 47/19 ff., 26 ff.) einleuchtend und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Das ABI-Gutach- ten ist damit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.