Insgesamt bestehe aus bidisziplinärer Sicht seit Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den früher ausgeübten Erwerbstätigkeiten und eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 70 % in besser angepassten Verweistätigkeiten (keine körperlich regelmässig belastenden Tätigkeiten, kein längeres Sitzen, Stehen oder Gehen, Möglichkeit eines erhöhten Pausenbedarfs) während einer Präsenzzeit von 6-8 Stunden sowie als Hausfrau (VB 47/9 f.).