S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären ABI-Gutachten vom 16. August 2022. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 47/8): " 1. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Adipositas, BMI 38.5kg/m2 (ICD-10 E66.0) 4. Ausgeprägtes Lipödem Beine beidseits (ICD-10 R60.9)"