Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.85 / nb / nl Art. 63 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 27. April 2021 unter Hinweis auf Depressionen, Schmerzen und ein Lipödem bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Ab- klärungen in medizinischer, erwerblicher und persönlicher Hinsicht; insbe- sondere liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär (internistisch/psychi- atrisch) begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 16. August 2022). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 10. Januar 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 10. Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Oktober 2021 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 eine be- fristete halbe Rente bei einem IV-Grad von 50% und ab 1. August 2022 eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die Leistungsfähigkeit durch Rückfrage beim psy- chiatrischen Gutachter weiter abzuklären. 4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Februar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Ale- xandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Vertre- terin ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) zurecht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bi- disziplinären ABI-Gutachten vom 16. August 2022. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 47/8): " 1. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Adipositas, BMI 38.5kg/m2 (ICD-10 E66.0) 4. Ausgeprägtes Lipödem Beine beidseits (ICD-10 R60.9)" Insgesamt bestehe aus bidisziplinärer Sicht seit Juni 2020 eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % in den früher ausgeübten Erwerbstätigkeiten und eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 70 % in besser angepassten Ver- weistätigkeiten (keine körperlich regelmässig belastenden Tätigkeiten, kein längeres Sitzen, Stehen oder Gehen, Möglichkeit eines erhöhten Pausen- bedarfs) während einer Präsenzzeit von 6-8 Stunden sowie als Hausfrau (VB 47/9 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet -4- und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens fach- ärztlich umfassend untersucht (VB 47/21, 28 f.). Dabei beurteilten die Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situa- tion in Kenntnis der Vorakten (VB 47/14 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 47/19 ff., 26 ff.) einleuchtend und gelang- ten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Das ABI-Gutach- ten ist damit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu er- bringen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Gutachten ein, dieser gehe nur von einer möglichen Homeofficetätigkeit aus (Beschwerde Ziff. 13). Ebenso gehe nicht aus dem Gutachten hervor, inwiefern die Be- schwerdeführerin einen Arbeitsweg bewältigen könne und welche Auswir- kungen dessen Gestaltung auf die Leistungsfähigkeit habe (Beschwerde Ziff. 11). Zudem gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst ab Begut- achtung, es fehle an einer Begründung für eine retrospektive Annahme die- ser Beurteilung sowie eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des be- handelnden Psychiaters (Beschwerde Ziff. 12, 14). Ferner nähmen die Gut- achter einen Therapieerfolg vorneweg, obwohl sie "die in ihrer Krankheit begründete schlechte Compliance der Beschwerdeführerin bei der funktio- nellen Leistungsfähigkeit diskutieren und berücksichtigen" hätten müssen (Beschwerde Ziff. 17 f.). Die Beurteilung des internistischen Gutachters werden von der Beschwer- deführerin indes nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und -5- geben ausweislich der Akten zu keinerlei Beanstandungen Anlass, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5.2. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (VB 47/33). Aus psy- chiatrischer Sicht wurde das Zumutbarkeitsprofil wie folgt definiert: "Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sollte es der Explorandin ermögli- chen, einem gegebenenfalls erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu kön- nen und sich die Arbeitszeiten in einem angemessenen Ausmass flexibel zu gestalten. Denkbar wären auch Tätigkeiten, welche von daheim ausge- übt werden können" (VB 47/32). Zwar macht der psychiatrische Gutachter Ausführungen betreffend eine geringere Leistungseinschränkung für Tätig- keiten von zu Hause aus (VB 47/32); aus der Formulierung, wonach auch von zu Hause ausgeübte Tätigkeiten in Frage kämen, ergibt sich indes zweifellos, dass eine solche gerade keine unabdingbare Voraussetzung an das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit bildet. Entsprechend findet sich dies auch nicht in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (VB 47/10). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bewältigung des Arbeitswegs grundsätzlich keine Frage der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.4). Im Übrigen ist ange- sichts der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwie- fern sich die Gutachter zu sämtlichen hypothetischen Verkehrsmitteln und Wegdauern hätten äussern sollen. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Besitze eines Autos (vgl. VB 60/38), welches sie auch für die Anreise zur Begutachtung verwendete (VB 47/21); ihre Fahrtauglichkeit ist nicht einge- schränkt (VB 24/4) und sie fühlt sich ohnehin ausserstande, öffentliche Ver- kehrsmittel zu benutzen (VB 13/4). 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der psychiatrische Gutach- ter habe einen Therapieerfolg der Beschwerdeführerin bereits vorwegge- nommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand verschiedener Indikatoren wie u.a. anhand des Behandlungs- und Einglie- derungserfolgs bzw. -resistenz sowie des behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdrucks zu beurteilen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297). Die Indikatoren erlauben – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 S. 291 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall -6- anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist dabei auf den tatsächlichen Leidens- druck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Die Beschwerdeführerin hatte sich für rund zwei Jahre in ambulanter psy- chiatrischer Behandlung mit lediglich sehr unregelmässig stattfindenden Terminen (alle 3-4 Wochen) befunden, da es ihr "nicht immer gelungen" sei, rechtzeitig und regelmässig die Termine wahrzunehmen. Zum Zeit- punkt der Begutachtung habe sie sich nicht in (psychiatrischer) Behandlung befunden (VB 47/28 f.). Das verordnete Escitalopram nehme sie nicht wie vorgesehen und sehr unregelmässig ein (VB 47/28, 31). Zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik habe sie sich trotz viermaliger Vorstellung auf dem Notfall nicht entscheiden können, da sie nicht mit anderen Leuten zu- sammen sein könne (VB 47/28). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter erhebliche selbstlimitierende Tendenzen, eine finanziell und beruflich schwierige psychosoziale Situation und eine schlechte Therapiecompli- ance mit sekundärem Krankheitsgewinn fest. Die Nichtwahrnehmung der Therapietermine ist dabei nach gutachterlicher Feststellung primär auf die erhebliche Selbstlimitation zurückzuführen (VB 47/31,33). Zwecks Erlan- gung einer Tagesstruktur und Erlernung von Schmerzbewältigungsstrate- gien empfahl der Gutachter die Einleitung einer stationären psychiatrischen Behandlung mit Schwerpunkt auf psychosomatische Erkrankungen. Prog- nostisch könne dann nach rund zwei Jahren mit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden (VB 47/10). Nach der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht jedoch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (VB 47/10). Der Erfolg der beschriebenen therapeutischen Massnahme wurde somit offensichtlich nicht vorweggenommen. Die bisherige Inan- spruchnahme von Behandlungsoptionen durfte und musste indes vom psy- chiatrischen Gutachter gewürdigt und in dessen Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit miteinbezogen werden. Die Aussage, die Gutachter gingen davon aus, die Beschwerdeführerin könne keine regelmässige Therapie wahrneh- men (Beschwerde Ziff. 17), ist unzutreffend. Sie hielten lediglich fest, die Beschwerdeführerin sehe sich dazu subjektiv nicht in der Lage; die Thera- pieoptionen seien ihr jedoch vollumfänglich zumutbar (VB 47/33). 5.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. November 2021 (recte: 10. Dezember 2021) auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. 12), er- weist sich als aktenwidrig. Der psychiatrische Gutachter führte dazu aus, er folge der Diagnosestellung einer chronifizierten Erschöpfungsdepres- -7- sion; eine ausgeprägte depressive Symptomatik sei jedoch nicht zu erhe- ben gewesen. Für das Vorliegen der Verdachtsdiagnose auf eine posttrau- matische Belastungsstörung hätten sich in der Untersuchung keine An- haltspunkte gezeigt, wobei entsprechende Symptome ohnehin innert eines halben Jahres nach dem entsprechenden Trauma hätten auftreten müs- sen, was vorliegend nicht zutreffe. Des Weiteren betonte der Gutachter die Entwicklung einer depressiven Symptomatik aufgrund (invalidenversiche- rungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlicher [vgl. dazu etwa BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303]) psychosozialer Belastungsfaktoren. Der Einschätzung des Behandlers könne zudem inso- weit nicht gefolgt werden, als dieser bei Vorliegen der von der Beschwer- deführerin geschilderten Gedächtnis-, Konzentrations-, schweren Schlaf- und Antriebsstörungen dennoch auf eine nicht beeinträchtigte Fahreignung schloss; eine solche sei bei der beschriebenen Ausprägung der Symptome ausgeschlossen (VB 47/30). Aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöch- ten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die gutachterli- che Beurteilung könne erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelten und in retrospektiver Hinsicht müsse auf den Behandler abgestellt werden (Be- schwerde Ziff. 12), übersieht sie, dass dieser Bericht vom Gutachter betref- fend die geltend gemachten Leistungseinschränkungen als nicht nachvoll- ziehbar erachtet wurde. Es ist Aufgabe der Gutachter, sich zum ganzen relevanten Zeitraum zu äussern. Eine versicherte Person ist sodann grund- sätzlich als gesund anzusehen, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachge- hen kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54), weshalb eine (höhergradige) Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre und nicht deren Beste- hen. 5.5. Zusammenfassend kann demnach auf das ABI-Gutachten abgestellt wer- den, weshalb sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hin- reichend abgeklärt erweist und sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechts- begehren Ziff. 3) erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist dem- nach seit Juni 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in einer angepassten Tätigkeit (bei einer Präsenz von 6-8 Stunden täglich) auszugehen. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % ei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre zu 20 % im Aufgabenbereich tä- tig. Im Erwerbsbereich bemass sie Validen- und Invalideneinkommen an- hand des Totalwerts der Frauen des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020. -8- Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor, sodass eine Einschrän- kung im Erwerbsbereich von 30 % resultierte. Auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung, sodass sie letzt- lich einen Invaliditätsgrad von 24 % (80 % x 30 %) errechnete (VB 59/2 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet hinsichtlich des Einkommensver- gleichs (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), dass die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit falsch berechnet worden sei (Beschwerde Ziff. 10) und ihr auf das Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 19). 6.2. Die Gutachter haben der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von maximal 30 % attestiert (VB 47/9), sodass für den Aufgaben- bereich – entgegen der angefochtenen Verfügung – eine entsprechende Einschränkung anzunehmen ist. Wie es sich mit dem beantragten Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann jedoch ebenso offenbleiben wie die gerügte Berechnung der Arbeitsfähigkeit, da auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin (offensichtlich unzutreffend) berechneten Arbeits- fähigkeit von 66.7 % und eines Abzugs in der geforderten Höhe von 10 % eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % (bzw. ein gewichteter In- validitätsgrad im Erwerbsbereich von 32 % [40 % x 80 %]) resultieren würde, was unter Addition der gewichteten Einschränkung im Aufgabenbe- reich von 6 % (30 % x 20 %) einen nach wie vor rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 38 % ergäbe. Die Be- schwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerde- führerin im Ergebnis zurecht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das -9- angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Ale- xandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung (nach Rechtskraft) an: die Obergerichtskasse - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia