der Überweisungsbericht vom 23. März 2022 (VB 39) der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat, hat diese es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen durchzuführen und insbesondere weitere Unterlagen einzuholen. Dadurch hat sie ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus den späteren ärztlichen Berichten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der F. in psychologischer Begleitung ist, ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde (VB 59 S. 20) und im April 2022 die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei (VB 43 S. 2).