Die Aktennotiz wurde zudem als "Beurteilung im Eingliederungsprozess" betitelt, was darauf schliessen lassen könnte, dass sie in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente keine abschliessende Beurteilung darstellt (VB 31). Indem die Beschwerdegegnerin daher die Verfügung auf die RAD-Beurteilung vom 10. März 2022 abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.